Maskenpflicht in Arztpraxen

Auch nach den Änderungen bzw. Lockerungen im Infektionsschutzgesetz zum 19.03.2022 gilt in Arztpraxen nach wie vor die Maskenpflicht.
Gemäß einer Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bleibt der Maskenstandard in Bayern die FFP2-Maske.
Die Kassenärztliche Vereinigung KV äußert sich hier identisch und verweist weiterhin auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Patienten von 1.5m.
Wir bedanken uns zum wiederholten Male für Ihr Verständnis.